Antrag: Igel und andere Kleintiere vor Mäh- und Schneidemaschinen schützen - mehr Aufklärung für Verbraucherinnen und Verbraucher, mehr produktbezogene Regelungen für den Tierschutz

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Die Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräumen hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen. Wie in der Nationalen Strategie Biologische Vielfalt 2030 beschrieben, ist das weltweite Artensterben aktuell mindestens zehn- bis einhundertmal höher als im Durchschnitt der letzten zehn Millionen Jahre. Der Tierschutz hat in Niedersachsen seit 1997 Verfassungsrang und wurde im Jahr 2002 als Staatsziel in das Grundgesetz aufgenommen. § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) verbietet es, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen.

Unter anderem besteht Handlungsbedarf zur Verbesserung des flächendeckenden Schutzes von kleinen wild lebenden Tieren. Motorisierte Gartengeräte wie Rasenmähroboter, Motorsensen oder Laubbläser, deren Verbreitung und Anwendungshäufigkeit deutlich steigt, stellen eine erhebliche Gefahr für Klein- und Kleinstlebewesen dar. Betroffen sind in besonderem Maße Wildtiere, die bereits durch Lebensraumverlust und Klimawandel unter Druck stehen, wie Igel, Echsen, Kröten oder Frösche, aber auch Insekten oder Haustiere.

Im Spätsommer und Herbst sind Igel durch die nächtlichen und vom Menschen unbeaufsichtigten Einsätze von Rasenmährobotern besonders gefährdet, da sie nachtaktiv sind und vor Gefahren nicht davonlaufen, sondern sich einrollen. Im Gegensatz zu anderen elektrischen Rasenmähern dürfen Mähroboter aufgrund ihrer geringen Geräuschemissionen zeitlich unbegrenzt (d. h. auch nachts und an Sonn- und Feiertagen) eingesetzt werden. Die in den Maschinen verbaute Sensorik kann eine Verletzung bzw. Tötung von Tieren nicht ausschließen. Wildtierstationen und Tierarztpraxen in Niedersachsen berichten von einer exponentiellen Zunahme der Aufnahme von Igeln mit Schnittverletzungen in den letzten fünf Jahren und weisen darauf hin, dass die Dunkelziffer der betroffenen Tiere deutlich höher ist. Der Braunbrustigel (Erinaceus europaeus), auch Westeuropäischer Igel genannt, ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. c Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung eine besonders geschützte Art. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, besonders geschützte Arten wie den Igel zu verletzen oder zu töten. In einem Test von Mährobotern der Stiftung Warentest in der Ausgabe 04/2024 bestand kein Exemplar alle Sicherheitsprüfungen. Hier wurde unter anderem mithilfe einer Attrappe ein liegender Kinderarm simuliert. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine in der Europäischen Union (EU) vorgesehene, verpflichtende Prüfung. Des Weiteren wurden 18 Mährobotermodelle vom Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung (Leibniz-IZW) getestet. Keines der getesteten Geräte (auch nicht die Modelle mit Kamerasicht und Ultraschallsensoren) war in der Lage, die Igel-Attrappen ohne Berührung zu erkennen.

Der Westeuropäische Igel wurde für das Jahr 2024 von der Deutschen Wildtierstiftung zum Wildtier des Jahres gewählt. Sein Bestand ist rückläufig. Seit Oktober 2024 ist der Igel auf der Roten Liste für gefährdete Säugetiere der Weltnaturschutzunion (IUCN) als "potenziell gefährdet" gelistet. Laut dem Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) stehen die Tiere aktuell auf der Vorwarnliste. Experten gehen deshalb davon aus, dass die Art in naher Zukunft in die Kategorie „Gefährdet“ hochgestuft werden muss. Das Leibniz-IZW untersuchte in einer Studie 370 in Deutschland dokumentierte Fälle von Schnittverletzungen an Igeln, die auf elektrische Gartenpflegegeräte zurückzuführen sind. Knapp die Hälfte der zwischen Juni 2022 und September 2023 aufgefundenen Tiere überlebte die Verletzungen nicht. Die meisten Igel wurden erst Stunden bis Tage nach den Unfällen gefunden.

Einige Kommunen in Deutschland, wie die Stadt Leipzig, haben zur Vermeidung von Tötungen und Verletzungen von Kleintieren Nachtfahrverbote für Mähroboter in Form von Allgemeinverfügungen erlassen. Spezielle landes- bzw. bundesweite Vorgaben, die einheitlich gelten, bestehen bisher nicht. Am 26. November 2025 fand eine öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss des Niedersächsischen Landtags zu einer Eingabe bzgl. eines Nachtfahrverbots für Mähroboter zum Schutz von Tieren statt.

Der Niedersächsische Landtag fordert die Hersteller von Mäh- und Schneidemaschinen auf durch möglichst einheitliche technische Verbesserung in Bezug auf Sensorik und zeitliche Störung (Tag/Nacht) für die Einhaltung des Tierschutzgesetzes Sorge zu tragen.

Der Landtag bittet die Landesregierung,

1.     sich für bundeseinheitliche Regelungen, für den Betrieb von Mährobotern und anderer motorisierter Gartengeräte einzusetzen und dabei auch zeitliche Vorgaben zu thematisieren,

2.     dabei zu berücksichtigen, dass in Verkehr gebrachte, automatisierte Mäh- und Schneidemaschinen lebende Hindernisse erkennen, automatisch stoppen oder ihren Weg ändern, um die Gefahr von erheblichen Verletzungen oder Tötungen dieser Tiere zu vermeiden,

3.     sich dafür einzusetzen, dass motorisierte Mäh- und Schneidemaschinen wie Mähroboter mit Warnhinweisen versehen werden, die auf die akute Gefährdung von Wildtieren bei der Nutzung hinweisen,

4.     sich auf EU-Ebene für den Schutz von Wildtieren vor automatisierten Maschinen einzusetzen, beispielsweise durch die Aufnahme in die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 oder durch produktbezogene Regelungen, wie die Einführung eines Testprotokolls für igel- und kleintiersichere Mähroboter durch das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC),

5.     sich auf Bundesebene für die Schaffung eines nationalen Produktsiegels „Wildtierfreundlich“ einzusetzen, das nur dann verwendet werden darf, wenn sichergestellt ist, dass durch die Nutzung des mit dem Siegel ausgezeichneten Produkts keine Schädigung von Wildtieren hervorgerufen wird,

6.     darauf hinzuwirken, dass in Informationskampagnen für Verbraucherinnen und Verbraucher auf die Gefahren des nächtlichen Mährobotereinsatzes für Kleintiere hingewiesen wird,

7.     sich auch auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass die Hersteller von motorisierten Gartengeräten, insbesondere Rasenmährobotern, technische Vorkehrungen an den Produkten wie eine sichere automatische Erkennung von kleinen Wildtieren schaffen

Begründung

Der Einsatz von Rasenmährobotern in der Dämmerung oder Dunkelheit stellt eine vermeidbare Gefährdung der heimischen Biodiversität dar.  Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Natur- und Tierschutzrecht ist der Handlungsspielraum der Länder bei diesem Thema begrenzt.

Eine spezielle Regelung zur Vermeidung von Verletzungen und Tötungen von Tieren, insbesondere von Europäischen Igeln durch den Einsatz von Mährobotern enthält das Tierschutzgesetz nicht. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes (BT-Drucksache 20/12719) während der vorherigen Legislaturperiode sah Einschränkungen für den Betrieb von Mähroboter zum Schutz von Tieren vor erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden vor.

Die Studien der Stiftung Warentest und des Leibniz-IZW zeigen deutlich, dass es bei der in den Mährobotern verbauten Sensorik Verbesserungsbedarf bei der Erkennung von Kleintieren gibt. Um § 1 Satz 2 TierSchG zu entsprechen und Wildtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden zu schützen, bedarf es außerdem mehr produktbezogener Regelungen. Ziel ist, dass in Verkehr gebrachte, automatisierte Mäh- und Schneidemaschinen lebende Hindernisse erkennen, automatisch stoppen oder ihren Weg ändern. Dabei könnte die verpflichtende Einführung eines Testprotokolls für igel- und kleintiersichere Mähroboter durch das CENELEC einen Beitrag leisten. Des Weiteren kann zum Beispiel auch eine Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema Wildtiererkennung wirksam sein. Im Ergebnis sind Mähroboter konstruktiv sicherer zu gestalten (z.B. durch sensiblere Sensorik, automatisierte Abschaltung bei Hindernissen, verbesserte Tiererkennung und an die Dämmerung Tag/Nacht angepasste zeitliche Steuerungsvorgaben o.Ä.). Auf diesem Wege kann das Verletzungsrisiko systematisch reduziert werden.

Nicht zuletzt können Gartenbesitzerinnen und Gartenbesitzer durch Informationskampagnen auf die Gefahren des nächtlichen Robotereinsatzes für Kleintiere hingewiesen werden. Diese sollten private wie gewerbliche Nutzende über die Risiken von Mährobotern für Tiere informieren und klare, leicht umsetzbare Handlungsempfehlungen vorsehen (z.B. Schutzmaßnahmen für Tiere im Garten, Einsatzzeiten nur am Tag, regelmäßige Kontrolle des Arbeitsbereichs, passende Geräteeinstellungen).

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